1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 1.1. des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, 1.2. der Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG. 2. Der Beschuldigte wird für das Vergehen gemäss vorstehender Dispositivziffer 1.1 bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren.