Entschädigung verpflichtet (BSK StPO I-Ruckstuhl, Art. 135 StPO N 23; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 135 StPO N 19 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Umfang seines Obsiegens einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Somit ist der Beschuldigte zur Rückzahlung der Hälfte der Entschädigung, d.h. Fr. 750.00, zu verpflichten;- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. April 2016 (SEO 2015 16) aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt: