Die amtliche Verteidigung wurde eingesetzt, weil sie im Sinne von Art. 130 lit. c StPO als notwendig erachtet wurde und der Beschuldigte selber keine Wahlverteidigung bezeichnete (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; Vi-act. 10). Indessen war der Beschuldigte aufgrund seiner Vermögensverhältnisse (Viact. 22, Fragen 8 f.) von Anfang an in der Lage, diese Kosten zu tragen. Der Beschuldigte ist daher nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückerstattung der Kantonsgericht Schwyz 22