Zweitinstanzlich reichte der Verteidiger keine Kostennote ein. Angesichts des Aufwandes (Kurzschreiben betreffend Berufungsanmeldung (KG-act. 2), zweiseitige Berufungserklärung (KG-act. 3), elfseitige Berufungsbegründung (KGact. 8) und der durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1‘500.00 als angemessen.