e) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist zweitinstanzlich (wie bereits erstinstanzlich) nicht umstritten und es ergeben sich auch keine Hinweise, wonach sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist somit zu gewähren. 4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu bestätigen, aber die Geldstrafe infolge geringerer Anzahl Delikte auf rund die Hälfte zu reduzieren.