die familiäre Unterstützung zu Lasten des Vermögens zu schlagen und im Gegenzug das Vermögen für die Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Nettoeinkommen von Fr. 4‘400.00, Wohnungsmietzins von Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämien von ca. Fr. 450.00; Vi-act. 22, Fragen 10-13) erscheinen noch als durchschnittlich, sodass ein Pauschalabzug von 25 % auf das Nettoeinkommen zu gewähren ist. Demnach ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 110.00. d) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 zu bestrafen.