Der Beschuldigte bezieht gemäss eigenen Angaben eine AHV-Rente von Fr. 2‘400.00 (vgl. Vi-act. 22, Frage 5; KG-act. 8, S. 10) und eine BVG-Rente von Fr. 2‘000.00 (Vi-act. 22, Frage 6). Sein Einkommen beträgt somit total Fr. 4‘400.00. Ausserdem verfügt der Beschuldigte über ein Vermögen von ca. Fr. 300‘000.00 (Vi-act. 22, Frage 8 f.). Der Beschuldigte macht geltend, dass er seinen Sohn finanziell unterstütze (Vi-act. 22, Frage 14), wobei keine Angaben zur Höhe dieser Unterstützungsbeiträge vorhanden sind. Bei einer Gesamtbeurteilung der finanziellen Verhältnisse erscheint es als gerechtfertigt, Kantonsgericht Schwyz 20