34 StGB N 53). Vom Einkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 59), nicht jedoch die Wohnungskosten (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 328). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30% (BSK StGB-Dolge, Art. 34 StGB N 60;