Das Verschulden ist daher als gerade noch leicht zu qualifizieren. Strafschärfend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug etwa ein Mal pro Woche benutzte (Vi-act. 22, Frage 35), sodass die Anzahl der Fahrten zwi- Kantonsgericht Schwyz 19 schen dem 24. Februar 214 und dem 14. März 2014 nicht sehr hoch war. Im Gesamten gesehen erscheint daher eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.