einflussen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 40). Art. 95 SVG schützt zum einen Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr und bezweckt zum anderen den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BSK SVG-Bussmann, Art. 95 SVG N 4). Der Beschuldigte setzte sich mehrfach über den amtlich angeordneten Sicherungsentzug hinweg. Der Sicherungsentzug erfolgte aufgrund von Anzeichen mangelnder Fahreignung, d.h. aus Gründen der Verkehrssicherheit. Zugunsten des Beschuldigten spricht, dass abgesehen vom Gesagten noch keine Rechtsgutsverletzung, insbesondere kein Sach- oder Personenschaden, eintrat. Das Verschulden ist daher als gerade noch leicht zu qualifizieren.