die weiteren Tathandlungen angemessen zu erhöhen (sog. Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 10). Sowohl die Vorinstanz als auch die Anklagebehörde befanden die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist zweitinstanzlich nicht umstritten und es drängt sich auch von Amtes wegen keine andere Beurteilung auf. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB).