b) Wer sich des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, so erhöht sich die angedrohte Strafe bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe für eine einfache Begehung festzulegen und diese für Kantonsgericht Schwyz 18