a) Der vorinstanzliche Schuldspruch des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist zwar zu bestätigen, entgegen dem Strafbefehl und dem vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte aber lediglich für einen verkürzten Zeitraum von 2 ½ Wochen (24. Februar 2014 bis 14. März 2014) anstatt von 36 Wochen (2. Juli 2013 bis 14. März 2014) zu bestrafen. Deshalb ist auch die Anzahl der Tagessätze, obwohl zweitinstanzlich nicht angefochten, zu prüfen.