Der Beschuldigte bemängelt für den Fall der Schuldigsprechung die Anzahl der Tagessätze nicht, rügt aber die Höhe des Tagessatzes. Unter Berücksichtigung seines Lebensaufwandes (Mietkosten von Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämie von Fr. 450.00, Unterstützungsbeitrag an den Sohn) bzw. Existenzminimums (Fr. 4‘400.00 minus 30 % Pauschalabzug von Fr. 1‘320.00 minus 15 % Unterstützungsabzug von Fr. 660.00; bzw. Fr. 4‘400.00 minus Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 minus Mietkosten von Fr. 1‘515.00 minus Krankenkassenprämie von Fr. 450.00 minus Kindesgrundbetrag von Fr. 600.00) würde der Tagessatz in diesem Falle zwischen Fr. 80.00 und Fr. 20.00 betragen (KG-act. 8, S. 10).