Dabei qualifizierte sie das Verschulden im Hinblick auf die Anzahl Tagessätze als noch leicht, berücksichtigte aber strafschärfend die mehrfache Begehung. Für die Höhe des Tagessatzes ging die Vorinstanz von einem Einkommen von total Fr. 4‘400.00, einem Vermögen von Fr. 300‘000.00 sowie Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämien von Fr. 450.00 und einem Unterstützungsbeitrag für seinen Sohn aus (angefochtenes Urteil, E. 2).