Insofern spielt die Kenntnis des Verwaltungsgerichts- und des Bundesgerichtsurteils keine Rolle. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr in voller Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale, sein Fahrzeug im angeklagten Zeitraum zu fahren und handelte damit vorsätzlich. i) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis am 14. März 2014 des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig.