Sodann musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er die Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht einfach als „ungültig“ betrachten, d.h. sich über den Entscheid hinwegsetzen konnte. Schliesslich ist für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes lediglich relevant, was der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tathandlung (d.h. zwischen dem 24. Februar 2014 und dem 14. März 2014) wusste und wollte (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, a.a.O., S. 114; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 12 StGB N 21). Insofern spielt die Kenntnis des Verwaltungsgerichts- und des Bundesgerichtsurteils keine Rolle.