, konnte er sich auch nicht darauf verlassen, dass er noch im Besitze des Führerausweises war. Massgebend für den Tatbestand von Art. 95 SVG ist alleine der verfügte Ausweisentzug, nicht der Besitz des Führerausweisdokuments selber (BSK SVG-Bussmann, Art. 5 SVG N 50). Sodann musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er die Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht einfach als „ungültig“ betrachten, d.h. sich über den Entscheid hinwegsetzen konnte.