staatsanwaltschaftlichen Befragung antwortete er auf die Frage, ob er wisse, was „aufschiebende Wirkung“ bedeute, das gelte erst, wenn ein Endurteil vorliege (U-act. 10.0.01, Frage 7). Der Beschuldigte wusste somit, dass ihm der Führerausweis aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde auch während des Beschwerdeverfahrens entzogen war. Nachdem er mit der Verfügung des Strassenverkehrsamts aufgefordert wurde, den Führerausweis mit dem beigelegten Rückantwortcouvert sofort dem Strassenverkehrsamt einzusenden (Dispositivziffer 1, Abs. 3; U-act. 8.1.07), konnte er sich auch nicht darauf verlassen, dass er noch im Besitze des Führerausweises war.