bb) Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte stets zu, im angeklagten Zeitraum sein Fahrzeug gefahren zu haben (U-act. 8.1.03, Frage 1; Vi-act. 22, Fragen 34 f.). Er bestätigte ausdrücklich, die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhalten zu haben (U-act. 10.0.01, Frage 5). In dieser Verfügung steht ausdrücklich, dass der Führerausweisentzug ab sofort gilt (Dispositivziffer 1, U-act. 8.1.07). Auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist eindeutig und klar ersichtlich vermerkt (Dispositivziffer 3). Bei der Kantonsgericht Schwyz 16