Der Beschuldigte wendet dagegen ein, er habe zwar Kenntnis von den Entscheiden des Departements und des Verwaltungsgerichts gehabt, aber nicht um die Bedeutung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gewusst. Er habe die dem Verwaltungsgerichtsurteil vorangegangenen Entscheide für ungültig und keine Rechtswirkungen entfaltend erachtet. Dies insbesondere darum, weil ihm der Führerausweis bis im März 2014 belassen und anlässlich der Umschreibung seines Nummernschildes auf dem Strassenverkehrsamt Schwyz im Oktober/November 2013 trotz Telefonats mit dem Verkehrsamt des Kantons Aargau nicht abgenommen worden sei (KG-act. 8, S. 7 f.).