lässigen Verhaltens nicht zulässig wäre (vgl. das Anklageprinzip in Art. 9 Abs. 1 StPO). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss somit Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände haben („Wissen“) und den Entschluss gefasst haben, die objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen bzw. die tatbestandsmässige Handlung auszuführen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 113 f.).