h) In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 95 SVG N 2 und Art. 100 SVG N 3; BSK SVG-Bussmann, Art. 95 SVG N 53). Indessen ist vorliegend ein vorsätzliches Handeln angeklagt und dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl sind keine Elemente einer fahrlässigen Begehung zu entnehmen, sodass eine Verurteilung wegen fahr- Kantonsgericht Schwyz 15