Zusammenfassend hat der Führerausweis im vorliegenden Strafverfahren als ab dem 24. Februar 2014 auf unbestimmte Zeit bzw. bis zum Entscheid über einen definitiven Sicherungsentzug vorsorglich entzogen zu gelten. Nachdem der Beschuldigte zugab, im angeklagten Zeitraum sein Fahrzeug mehrfach gefahren zu haben, ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG im Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis am 14. März 2014 erfüllt.