Das Verwaltungsgericht war folglich der Ansicht, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug mit Wirkung ab dem Departementsentscheid ausgesprochen wurde. Das Verwaltungsgericht hat es - im Gegensatz zum Departement - unterlassen, für den Zeitraum zwischen der Verfügung und dem Departementsentscheid Anordnungen zu treffen. Demnach fiel für die Zeit vom 2. Juli 2013 bis am 24. Februar 2014 der durch das Strassenverkehrsamt angeordnete definitive Sicherungsentzug nachträglich und ohne Ersatz, d.h. ex tunc, weg. Folglich entfällt für diesen Zeitraum auch die Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.