des). Inhaltlich ist der Strafrichter an diese Auslegung des Departementsentscheides durch das Verwaltungsgericht gebunden (s.o., E. 2.b). Von einem vorsorglichen Sicherungsentzug durch das Verkehrsamt ist nicht die Rede. Dies ist folgerichtig, nachdem das Strassenverkehrsamt nicht einen vorsorglichen, sondern einen definitiven Sicherungsentzug angeordnet hatte, dieser Entscheid aufgehoben worden war und erst der Departementsentscheid durch das Verwaltungsgericht in einen vorsorglichen Sicherungsentzug umgedeutet wurde. Das Verwaltungsgericht war folglich der Ansicht, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug mit Wirkung ab dem Departementsentscheid ausgesprochen wurde.