Das Verwaltungsgericht hielt zwar weder in den Erwägungen noch im neu formulierten Dispositiv fest, ab wann der vorsorgliche Sicherungsentzug gelte. Es erwog aber, der Departementsentscheid sei dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz den Führerausweis vorsorglich entzogen habe und dass lediglich das Dispositiv an den (ausgelegten) tatsächlichen Willen des Departements angepasst werde (E. I.1.2 des Verwaltungsgerichtsentschei- Kantonsgericht Schwyz 14