, Basel 2010, N 686; vgl. BGE 130 V 138, E. 4.2). Nachdem das Departement die Verfügung des Strassenverkehrsamts vollständig aufhob, ersetzte somit der Departementsentscheid die Verfügung. Der Departementsentscheid ist indessen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ebenfalls aufgehoben und stattdessen in Ziffer 1 ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet worden. Das Verwaltungsgericht hielt zwar weder in den Erwägungen noch im neu formulierten Dispositiv fest, ab wann der vorsorgliche Sicherungsentzug gelte.