25. Juni 2013, gestützt auf welchen das Strassenverkehrsamt den (definitiven) Sicherungsentzug verfügte. Hingegen erachtete es den Bericht als genügend für die Anordnung eines provisorischen Sicherungsentzuges. Mithin beruhte die Aufhebung auf einer unterschiedlichen Beweiswürdigung. Inhaltliche Mängel führen nur bei ausserordentlich schwer wiegenden Mängeln zur Nichtigkeit einer Verfügung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 981; Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16). Die unterschiedliche Beweiswürdigung ist nicht als derart schwerwiegender Mangel zu qualifizieren.