In seltenen Ausnahmefällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der Verfügung deren Nichtigkeit. Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956 mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGE 133 II 366, E. 3.2; 132 II 21, E. 3.1).