aa) In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit. Dies bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig und rechtswirksam ist, aber fristgerecht mit Beschwerde angefochten werden kann (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 13; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 951). In seltenen Ausnahmefällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der Verfügung deren Nichtigkeit.