f) Das Departement hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des Strassenverkehrsamtes auf. Die Aufhebung der Verfügung erfolgte dabei nicht, weil die Verfügung nichtig war, sondern im Sinne eines kassatorischen Rechtsmittelentscheides (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG AG). Eine allfällige Nichtigkeit thematisierte das Departement nicht. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955), sodass der Strafrichter diesbezüglich nicht an die Verwaltungsentscheide gebunden ist.