e) Der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV ist eine vorsorgliche Massnahme (BSK SVG-Rütsche/D’Amico, Art. 16d SVG N 28). Hebt die Rechtsmittelinstanz die vorsorgliche Massnahme auf, gilt diese Aufhebung ex tunc. Die zunächst vollstreckbare Verpflichtung fällt nachträglich weg. Wird die vorsorgliche Massnahme hingegen durch die Rechtsmittelinstanz lediglich abgeändert, wirkt diese nachträgliche Abänderung ex nunc. Für die Zeit zwischen der Verfügung und dem Rechtsmittelentscheid ist die inhaltliche Anord- Kantonsgericht Schwyz 12