Eine gegen diese Verfügung zulässige Verwaltungsbeschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG AG] des Kantons Aargau; SAR 271.200). Das Strassenverkehrsamt entzog einer allfälligen Beschwerde zur Wahrung der öffentlichen Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3), sodass der Führerausweisentzug sofort vollstreckbar war (§ 76 Abs. 1 VRPG AG). Vom 3. Juli 2013 bis am 24. Februar 2014 (Entscheid des Departements) war der Führerausweis somit entzogen.