d) Das Strassenverkehrsamt ordnete somit gestützt auf den Bericht des Amtsarztes vom 25. Juni 2013 sinngemäss einen sofortigen definitiven Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG an (vgl. die Erwägung III.2.c.cc des Departementsentscheides vom 24. Februar 2014). Eine gegen diese Verfügung zulässige Verwaltungsbeschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG AG] des Kantons Aargau; SAR 271.200).