verkehr zuzulassen. Das Interesse an einer sofortigen Sicherung des Strassenverkehrs überwiege das Interesse des Beschwerdeführers am Besitz des Führerausweises. Die Vorinstanz habe demnach zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt (E. 4.4). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 2. Oktober 2014 (1C_473/2014) auf die Beschwerde des Beschuldigten mangels Begründung nicht ein (U-act. 8.1.24).