Das Departement habe deshalb zu Recht die Sache an das Strassenverkehrsamt zur Anordnung einer Fahreignungsabklärung zurückgewiesen. Aufgrund des Berichtes des Amtsarztes sowie den Umständen des das Entzugsverfahren begründenden Verkehrsunfalles würden sich ausreichende Anhaltspunkte ergeben, welche ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es daher zurzeit nicht zu verantworten, den Beschwerdeführer zum Strassen- Kantonsgericht Schwyz 11