Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheides widersprächen sich. Nach deren Auslegung ergäbe sich, dass die Vorinstanz den Führerausweis vorsorglich habe entziehen und die Sache lediglich betreffend fachärztliche Begutachtung an das Strassenverkehrsamt zurückweisen wollen. Das Dispositiv sei von Amtes wegen entsprechend abzuändern (E. 1.2). Der amtsärztliche Bericht sei lediglich als „Meldung“ eines Arztes im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG zu verstehen. Das Departement habe deshalb zu Recht die Sache an das Strassenverkehrsamt zur Anordnung einer Fahreignungsabklärung zurückgewiesen.