Schliesslich erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 1. September 2014 wie folgt (Viact. 18): 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 1.2. Im Übrigen werden die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Februar 2014 aufgehoben und von Amtes wegen wie folgt abgeändert: „1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 2. Juli 2013 aufgehoben und ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet.