Aufgrund des amtsärztlichen Berichtes ergäben sich ernsthafte Bedenken, dass der Beschuldigte an kognitiven respektive neuropsychischen Defiziten leiden könnte, die seine Fahreignung ausschliessen. Der Führerausweis bleibe daher bis zum Erlass der neuen Verfügung durch das Strassenverkehrsamt vorläufig entzogen (E. III.3). Der definitive Sicherungsentzug werde zwar in einen vorsorglichen umgewandelt, jedoch zeitige dies im Ergebnis keine grossen Auswirkungen, da der Führerausweis entzogen bleibe (zum Kostenentscheid, E. IV). Kantonsgericht Schwyz 10