Zur Begründung wurde ausgeführt, gestützt auf den nicht schlüssigen amtsärztlichen Bericht könne der Führerausweis nicht definitiv entzogen werden. Die angefochtene Verfügung sei dementsprechend aufzuheben (E. III.2.c.cc). Hingegen könne der Führerausweis während der Zeit, in welcher die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers abgeklärt werde, sofort vorsorglich entzogen werden. Hierfür würden bereits Anhaltspunkte für ernsthafte Bedenken an der Fahreignung genügen. Aufgrund des amtsärztlichen Berichtes ergäben sich ernsthafte Bedenken, dass der Beschuldigte an kognitiven respektive neuropsychischen Defiziten leiden könnte, die seine Fahreignung ausschliessen.