Zur Begründung des Führerausweisentzuges wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte gemäss Arztzeugnis des Amtsarztes Dr. med. E.________ vom 25. Juni 2013 die gesetzlichen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr erfülle. Ausserdem werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, weil es sich beim vorliegenden Aus- Kantonsgericht Schwyz 9 weisentzug um eine sichernde Massnahme im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit handle.