, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 78; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 18 Rz. 20). Der Strafrichter kann aber mit Kantonsgericht Schwyz 8 freier Kognition prüfen, ob im Zeitpunkt der Tathandlung eine vollstreckungsfähige Verfügung bestanden hat (BSK StGB II-Riedo/Boner, Art. 292 StGB N 235). Vorliegend wirken die Entscheide der Verwaltungsbehörden des Kantons Aargau somit inhaltlich bindend für das Strafverfahren. Es ist jedoch zu prüfen, ob im angeklagten Zeitraum eine vollstreckbare Verfügung bestand.