b) Ist die Missachtung einer Verwaltungsverfügung ein objektives Tatbestandsmerkmal der zu beurteilenden Straftat, stellt sich die Frage, ob der Strafrichter an die Verwaltungsverfügung gebunden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, ob ein Verwaltungsgerichtsurteil in der Sache vorliegt oder wenigstens hätte erwirkt werden können. Hat ein Verwaltungsgericht über die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung entschieden, so darf das Strafgericht insoweit keine Prüfung vornehmen (BGE 129 IV 246, E. 2.1 f.; Urteil BGer vom 13. Juni 2008, 6B_109/2008, E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 78;