Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes sei durch den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vollumfänglich und rückwirkend (ex tunc) aufgehoben worden, weil sie ursprünglich fehlerhaft gewesen sei. Dies sei unabhängig von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgt. Ausserdem habe das Strassenverkehrsamt nie einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt. Auch das Departement Volkswirtschaft und Inneres habe keinen solchen ausgesprochen, sondern die Sache zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.