Der Beschwerde an das Bundesgericht sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen und dieses sei auf die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 nicht eingetreten. Schliesslich seien die Verfügung des Strassenverkehrsamts Aargau sowie der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau Kantonsgericht Schwyz 7 nicht nichtig gewesen. Dem Beschuldigten sei somit der Führerausweis im angeklagten Zeitpunkt entzogen gewesen (angefochtenes Urteil, E. 3.4).