a) Die Vorinstanz erwog, das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau habe mit Entscheid vom 24. Februar 2014 angeordnet, dass der Führerausweis bis zum Erlass der neuen Verfügung durch das Strassenverkehrsamt vorläufig entzogen bleibe. Einer allfälligen Beschwerde dagegen sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau habe diesen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht aufgehoben, sondern lediglich das Dispositiv abgeändert. Der Beschwerde an das Bundesgericht sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen und dieses sei auf die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 nicht eingetreten.