2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 3. Juli 2013 bis am 14. März 2014 sein Fahrzeug gelenkt, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2013 der Führerausweis per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei (Strafbefehl vom 18. August 2014, Vi-act. 2). Der Beschuldigte gab stets zu, dass er in diesem Zeitraum sein Fahrzeug fuhr (U-act. 8.1.03, Frage 1; Vi-act. 22, Fragen 34 f.). Hingegen macht er geltend, im angeklagten Zeitraum sei ihm der Führerausweis nicht rechtmässig entzogen gewesen (KG-act. 8).