1. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend fahrlässige Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG (Dispositivziffer 1.a) sowie die hierfür ausgesprochene Busse von Fr. 60.00 (Dispositivziffer 4) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschuldigte focht hingegen den Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die hierfür ausgesprochene bedingte Geldstrafe an. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).