Der Beschuldigte begründete mit Eingabe vom 10. November 2016 seine Berufungsanträge (KG-act. 8). Mit Berufungsantwort vom 2. Dezember 2016 beantragte die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten der beschuldigten Person (KG-act. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- Kantonsgericht Schwyz 6 in Erwägung: